Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist gross. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. 12.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Es kann vorab auf die Vorinstanz verwiesen werden, welche die massgebenden Umstände grundsätzlich korrekt ausführte (pag. 1929, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Tat war hingegen nicht geplant und erfolgte spontan. Dem einmaligen Stich ging eine verbale Auseinandersetzung voraus.