11 12. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung 12.1 Objektive Tatschwere 12.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 StGB ist das Leben des Menschen und damit das höchste Rechtsgut überhaupt (SCHWARZENEGGER/ STÖSSEL, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Vor Art. 111 StGB). Es gibt keine schwerere Verletzung als den Tod des Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist gross.