Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Angriffs einschlägig vorbestraft. Zudem trat er bereits in der Vergangenheit in Zusammenhang mit einer gefährlichen Waffe strafrechtlich in Erscheinung, indem er sowie ein weiterer Beteiligter am 23. September 2016 das Opfer zur Herausgabe seines Mobiltelefons und Portemonnaies unter Einsatz eines Messers aufforderten, was mit Strafbefehl vom 11. August 2017 im Schuldspruch nach Art. Art. 140 Ziff. 2 StGB mündete (vgl. edierte Akten BM 16 0894). Aufgrund der dadurch gezeigten Unbelehrbarkeit ist auch oberinstanzlich sowohl für den Angriff als auch für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen.