Sie führte diesbezüglich aus, dass einerseits die Geldstrafe unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als nicht ausreichend und eine Freiheitsstrafe mit Blick auf Art. 41 StGB als zweckmässig und angebracht erachtet werde, andererseits eine Geldstrafe mit Blick auf die Situation des Beschuldigten auch kaum vollstreckt werden könne. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sprechen spezialpräventive Argumente gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Angriffs einschlägig vorbestraft.