Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich vorliegend bei der versuchten vorsätzlichen Tötung um das schwerste Delikt handelt, wofür als Strafart ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Weiter sprach die Vorinstanz sowohl für den Angriff als auch für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe aus. Sie führte diesbezüglich aus, dass einerseits die Geldstrafe unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als nicht ausreichend und eine Freiheitsstrafe mit Blick auf Art. 41 StGB als zweckmässig und angebracht erachtet werde, andererseits eine Geldstrafe mit Blick auf die Situation des Beschuldigten auch kaum vollstreckt werden könne.