34 Abs. 1 StGB steht für Strafen bis zu 180 Strafeinheiten die Geldstrafe im Vordergrund. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 180 Tagen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB möglich, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich vorliegend bei der versuchten vorsätzlichen Tötung um das schwerste Delikt handelt, wofür als Strafart ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.