11. Strafrahmen und Strafart Vorliegend ist für drei Delikte eine Strafe auszufällen, für die im Gesetz folgende Strafen vorgesehen sind: - (versuchte) vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren - Angriff gemäss Art. 134 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe