10. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1926 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).