_ blutete aus dem Mund und litt noch ca. zwei Wochen lang an Kieferschmerzen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte I.________ in den Bauch trat und mit der Faust ins Gesicht schlug. Der Beschuldigte initiierte aber weder das Geschehen noch wurde er von den Betroffenen als Haupttäter bezeichnet. Waffen oder gefährliche Gegenstände kamen nicht zum Einsatz. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfer- tigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe. Gestützt darauf sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB.