8 den Bauch und damit in die sensible Körperpartie eines Menschen einsticht, weiss um die akute Gefährlichkeit seines Handelns und nimmt eine lebensgefährliche Verletzung oder Tötung seines Gegenübers in Kauf. Dieser mögliche Ausgang der Geschehnisse war dem Beschuldigten in diesem Augenblick schlicht egal. Der Beschuldigte handelte damit (eventual-)vorsätzlich und ohne Rechtfertigungsund/oder Schuldausschliessungsgründe. Gestützt darauf sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m.