, muss mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Opfers, dessen alkoholisierten Zustand, der (örtlichen) Nähe zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer sowie aufgrund der durch die Dunkelheit beeinträchtigen Sicht als Schutzbehauptung angesehen werden. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem spontanen und unerwarteten Angriff auszugehen, wobei der Beschuldigte das Messer behändigte und einen bewussten, aktiven Stich frontal in die Oberbauchgegend des Opfers ausführte. Hinweise auf ein Stolpern oder eine anderweitig unerwartete Bewegung des Opfers im Rahmen einer Rangelei liegen keine vor. Danach entfernte sich der Beschuldigte vom Tatort. Das Opfer E.__