2057 Z. 1 ff.), des Verletzungsbildes sowie des IRM-Gutachtens ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer Klingenlänge von mindestens 5 cm auszugehen. Gleichzeitig versuchte der Beschuldigte aber auch oberinstanzlich noch immer – teilweise im Widerspruch zu den klaren Aussagen des Opfers und der Zeugen – seine eigene Rolle geringer darzustellen, als dies tatsächlich der Fall war. So konstruierte er sinngemäss eine Notwehrlage, wonach ihm das Opfer hinterhergelaufen sei und die Flasche so gehalten habe, als wolle er ihn schlagen (pag. 2057 Z. 13 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen die Flasche aber hat wegschlagen können (pag.