7 Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte erstmals seine Täterschaft zu und räumte ein, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Messer gehandelt hatte (pag. 2056 Z. 34 ff.). Aufgrund seiner Beschreibung (pag. 2056 Z. 41 ff.; pag. 2057 Z. 1 ff.), des Verletzungsbildes sowie des IRM-Gutachtens ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer Klingenlänge von mindestens 5 cm auszugehen.