Praxisgemäss wird ferner auch über die amtliche Entschädigung neu befunden (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist das Verschlechterungsverbot nicht zu beachten. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung