6 Die Kammer hat damit einerseits über die Strafzumessung (Bemessung der Freiheitsstrafe [Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs]) und andererseits über die Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung (Ziff. II.3. und Ziff. V.6. des erstinstanzlichen Dispositivs) neu zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind im Allgemeinen die Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten (Ziff. V.4.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs). Praxisgemäss wird ferner auch über die amtliche Entschädigung neu befunden (Ziff.