2. zu einer Landesverweisung von maximal 7 Jahren, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem; unter Auferlegung der auf die Schuldsprüche entfallenden, erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten und unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnoten zu bestimmen. Betreffend das oberinstanzliche Verfahren sei festzustellen, dass kein Rückforderungsrecht des Kantons Bern besteht.