A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 111, 126 Abs. 1, 134 StGB; Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10.5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 329 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 6. Juli 2022; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).