1957 ff.). Innert der mit Verfügung vom 28. Juni 2023 angesetzten Frist wurde seitens der übrigen Parteien keine Anschlussberufung erklärt und es wurden keine Nichteintretensgründe geltend gemacht (pag. 1962 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde mit Beschluss vom 5. September 2023 die Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils festgestellt und es wurden die beiden Straf- und Zivilkläger sowie der Zivilkläger ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1983 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 5. März 2024 vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern statt (pag.