2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 3. März 2023 Berufung an (pag. 1873). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Juni 2023 (pag. 1877 ff.) und wurden den Parteien mit Verfügung vom 14. Juni 2023 zugestellt (pag. 1952 f.). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 27. Juni 2023 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Strafzumessung (ausgenommen Übertretungsbusse) und die Landesverweisung (pag. 1957 ff.).