Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24'849.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des nachforderbaren Betrags verzichtet hat. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: