Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 279 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2024 Besetzung Obergerichtssuppleantin Scheer (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, Angriff, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 24. Februar 2023 (PEN 22 607) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. Februar 2023 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kol- legialgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 1863 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 9. Februar 2020 in Bern zum Nachteil von D.________; 2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. August 2019 bis 24. Februar 2020 in Bern und Umgebung durch Konsum von Marihuana; wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 23. Juli 2021 in Bern zum Nachteil von E.________; 2. des Angriffs, begangen am 28. Dezember 2018 in Bern; 3. der Tätlichkeiten, begangen am 23. Juli 2021 in Bern zum Nachteil von F.________; 4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 25. Februar 2020 bis Mai 2020 in Bern und Umgebung durch Konsum von Marihuana und einer Kleinstmenge Kokain; 5. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 9. April 2020 in Bern; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 106, 111, 126 Abs. 1, 134 StGB; Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 19a BetmG; Art. 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten. Die Polizei-, und Untersuchungshaft von 329 Tagen (27. Februar 2019, 12. August 2021 bis 5. Juli 2022) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 6. Juli 2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 2 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19'622.35 (70.18 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 17'545.00, Auslagen von CHF 674.45, zuzügl. MWSt von CHF 1'402.90) an den Privatkläger E.________ zu Handen von Rechtsanwalt G.________. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 32’475.00 und Aus- lagen von CHF 3'941.95, insgesamt bestimmt auf CHF 36'416.95. Gebühren Gebühr Untersuchung CHF 19’475.00 Gebühr Gericht CHF 11’500.00 Auftritt Staatsanwalt CHF 1’500.00 Total CHF 32’475.00 Auslagen Auslagen Untersuchung CHF 2’636.95 Auslagen Übersetzer CHF 135.00 Auslagen Gutachten IRM, Zeugengeld CHF 1’170.00 Total CHF 3’941.95 Total Verfahrenskosten CHF 36’416.95 III. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 96.58 200.00 CHF 19’316.66 Arbeit Mlaw 22.42 100.00 CHF 2’241.67 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’514.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 23’072.83 CHF 1’776.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 24’849.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24'849.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des nachforderbaren Betrags ver- zichtet hat. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 384.10, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Oktober 2022, und von CHF 883.55, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Januar 2023, an den Kanton Bern, h.d. die Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion (GSI), h.d. durch das Amt für Inte- gration und Soziales (AIS). 2. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. Juli 2021, an den Privatkläger E.________. 3. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. 3 V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände: Minigrip Marihuana, Messer, Messer mit auto- matischem Mechanismus und Elektroschockgerät, werden nach Rechtskraft des Urteils zur Ver- nichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände: Mobiltelefon, Bauchtasche, werden dem Be- schuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________, PCN ________) nach Ablauf gesetzlicher Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der er- fassten erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 3. März 2023 Berufung an (pag. 1873). Die erstinstanzliche Urteils- begründung datiert vom 9. Juni 2023 (pag. 1877 ff.) und wurden den Parteien mit Verfügung vom 14. Juni 2023 zugestellt (pag. 1952 f.). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 27. Juni 2023 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Strafzumessung (ausgenommen Übertretungsbusse) und die Landesverweisung (pag. 1957 ff.). In- nert der mit Verfügung vom 28. Juni 2023 angesetzten Frist wurde seitens der übri- gen Parteien keine Anschlussberufung erklärt und es wurden keine Nichteintretens- gründe geltend gemacht (pag. 1962 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde mit Beschluss vom 5. September 2023 die Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils festgestellt und es wurden die beiden Straf- und Zivilkläger sowie der Zivilklä- ger ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlas- sen (pag. 1983 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 5. März 2024 vor der 1. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern statt (pag. 2052 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 26. Februar 2024 [pag. 2048 ff.]) und ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt H.________ (datierend vom 22. Februar 2024 [pag. 2043 ff.]) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) ergänzend einvernommen (pag. 2054 ff.). 4 Schliesslich wurde das seitens der Verteidigung eingereichte Kontojournal vom 27. Februar 2024, welches belege, dass der Beschuldigte regelmässig Wiedergut- machungszahlungen an das Opfer I.________ leiste (pag. 2068 f.), antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 2053). 4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 2070 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 24. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung betreffend einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 9. Februar 2020 in Bern zum Nachteil von D.________ und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. August 2019 bis 24. Februar 2020 durch Konsum von Marihuana, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. der Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 23. Juli 2021 in Bern zum Nachteil von E.________, Angriffs, begangen am 28. Dezember 2018 in Bern, Tät- lichkeiten, begangen am 23. Juli 2021 in Bern zum Nachteil von F.________, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 25. Februar 2020 bis Mai 2020 durch Konsum von Marihuana und Kokain sowie Widerhandlungen gegen das Waf- fengesetz, begangen am 9. April 2020 in Bern; 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 350.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung des beschlagnahmten Minigrips Marihuana, Messers, Messers mit automatischem Mechanismus und Elektroschockgeräts bzw. Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons und der beschlagnahmten Bauchtasche an den Beschuldig- ten. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 111, 126 Abs. 1, 134 StGB; Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10.5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 329 Ta- gen und mit vorzeitigem Strafantritt am 6. Juli 2022; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. 5 Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu schicken. 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________, PCN ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.2 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und auftrags des Be- schuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 2072): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Februar 2023 betreffend die in Ziff. 2 des Beschlusses der 1. Strafkammer vom 5. September 2023 genannten Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren und 2 Monaten; 2. zu einer Landesverweisung von maximal 7 Jahren, unter Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem; unter Auferlegung der auf die Schuldsprüche entfallenden, erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten und unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnoten zu bestimmen. Betreffend das oberinstanzliche Verfahren sei festzu- stellen, dass kein Rückforderungsrecht des Kantons Bern besteht. IV. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Bemessung der Freiheits- strafe und die Landesverweisung. Mangels Anfechtung sind demnach – wie bereits mit Beschluss vom 5. September 2023 (pag. 1983 ff.) festgehalten – die Einstellun- gen (Ziff. I.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Schuldsprüche (Ziff. II.1.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilung zur Bezahlung einer Übertre- tungsbusse, einer Parteientschädigung und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.2., 4.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs), der gesamte Zivilpunkt (Ziff. IV.1- 3. des erstinstanzlichen Dispositivs) und die Verfügungen betreffend Beschlagnah- mungen (Ziff. V.2.-3. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. 6 Die Kammer hat damit einerseits über die Strafzumessung (Bemessung der Frei- heitsstrafe [Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs]) und andererseits über die Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung (Ziff. II.3. und Ziff. V.6. des erstinstanz- lichen Dispositivs) neu zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind im Allge- meinen die Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten (Ziff. V.4.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs). Praxisgemäss wird ferner auch über die amtliche Entschädigung neu befunden (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechts- kraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist das Verschlechterungsverbot nicht zu beachten. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Vorbemerkungen Die erstinstanzlichen Einstellungen (Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) und Schuldsprüche (versuchte vorsätzliche Tötung, Angriff, Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz [mehrfach] und Widerhandlung gegen das Waffengesetz) blieben unan- gefochten und sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Es ist damit obe- rinstanzlich grundsätzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erach- teten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen (vgl. pag. 1886 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum besseren Verständnis der anschliessenden Erwägungen zur Strafzumessung wird nachfolgend das von der Vorinstanz dargelegte Tatgeschehen hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung – unter ergänzender Würdigung der vom Beschul- digten anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen –, des An- griffs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nochmals wiedergegeben. 7. Versuchte vorsätzliche Tötung Am 23. Juli 2021 traf der Beschuldigte spätabends auf der J.________ (Ort) ein. Er nahm eine Auseinandersetzung wahr und mischte sich aus nicht bekannten Gründen ein. Dabei geriet er mit dem nicht unerheblich alkoholisierten E.________ in Konflikt. Dieser hatte eine Flasche in der Hand und war offenbar in gewaltbereiter Verfassung, wie insbesondere aus dem unvermittelten Schlag gegen seinen Kollegen K.________, als dieser seine Hilfe ablehnte, geschlossen werden kann. Er brachte den offenbar ebenfalls agitierten Beschuldigten, möglicherweise auch durch eine verbale Beleidigung gegen dessen verstorbene Mutter, gegen sich auf. Jedenfalls ist mit Blick auf die Aussagen der weiter anwesenden Personen von einer bilateralen verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Männern und Provokationen seitens E.________ gegenüber dem Beschuldigten auszugehen. Die Freundin von E.________, F.________, nahm die aufgeladene Stimmung wahr, intervenierte und versuchte die Situation zu beruhigen. Dabei wurde sie vom Beschuldigten ins Ge- sicht geschlagen. Der Konflikt zwischen E.________ und dem Beschuldigten spitzte sich danach zu und endete schliesslich damit, dass der Beschuldigte ein Messer behändigte und damit einmal in den Bauch von E.________ stach. Anlässlich der 7 Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte erstmals seine Täterschaft zu und räumte ein, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Messer gehandelt hatte (pag. 2056 Z. 34 ff.). Aufgrund seiner Beschreibung (pag. 2056 Z. 41 ff.; pag. 2057 Z. 1 ff.), des Verletzungsbildes sowie des IRM-Gutachtens ist in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz von einer Klingenlänge von mindestens 5 cm auszugehen. Gleichzeitig versuchte der Beschuldigte aber auch oberinstanzlich noch immer – teil- weise im Widerspruch zu den klaren Aussagen des Opfers und der Zeugen – seine eigene Rolle geringer darzustellen, als dies tatsächlich der Fall war. So konstruierte er sinngemäss eine Notwehrlage, wonach ihm das Opfer hinterhergelaufen sei und die Flasche so gehalten habe, als wolle er ihn schlagen (pag. 2057 Z. 13 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen die Flasche aber hat wegschlagen können (pag. 5057 Z. 24 ff.) und er – wie die Verteidigung zutreffend darlegte (pag. 2063) – auch einfach hätte gehen können, vermag seine Darstellung nicht zu überzeugen. Dass der Beschuldigte E.________ zudem vor dem Messereinsatz gewarnt haben und dieser das Messer gesehen haben soll (pag. 2058 Z. 10 ff.), muss mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Opfers, des- sen alkoholisierten Zustand, der (örtlichen) Nähe zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer sowie aufgrund der durch die Dunkelheit beeinträchtigen Sicht als Schutzbehauptung angesehen werden. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem spontanen und unerwarteten Angriff auszugehen, wobei der Beschuldigte das Messer behändigte und einen bewussten, aktiven Stich frontal in die Oberbauchgegend des Opfers ausführte. Hinweise auf ein Stolpern oder eine anderweitig unerwartete Bewegung des Opfers im Rahmen einer Rangelei liegen keine vor. Danach entfernte sich der Beschuldigte vom Tatort. Das Opfer E.________ wurde beim Vorfall schwer verletzt und konnte nur dank ra- scher medizinischer Intervention vor dem Verbluten gerettet werden. Der Beschul- digte fügte ihm eine ca. 6 cm lange und bis ca. 0.5 cm klaffende Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs zu. Die Einstichtiefe wurde auf 5.5 cm bis 10.5 cm geschätzt. Der Stich drang so weit in den Körper ein, dass dadurch die linke untere Bauchdeckenarterie sowie der linke Leberlappen verletzt wurden. Durch diese Ver- letzungen kam es zu einem starken Blutverlust, wobei ca. zwei Liter Blut in den Bauchraum abgeflossen war. Beim Eintreffen der Sanität vor Ort hatte das Opfer einen sehr tiefen Blutdruck und war bezüglich Atmung und Herz-Kreislaufsystem in- stabil. Aufgrund des hohen Blutverlusts musste das Opfer notfallchirurgisch behan- delt werden, wobei es wegen eines deutlichen Abfalls des roten Blutfarbstoffs sowie der Gerinnung mehrere Blutkonserven und Frischplasmakonserven sowie blutgerin- nungsfördernde und kreislauftstützende Medikamente verabreicht bekam. E.________ war vom 24. bis 27. Juli 2021 hospitalisiert. Aufgrund der medizinisch indizierten Bauchöffnung weist er eine Narbe von 16 cm auf. Die Beweggründe des Beschuldigten konnten nicht geklärt werden, der einzig vor- stellbare Grund ist Ärger und Wut über das Verhalten des Opfers, möglicherweise aufgrund einer verbalen Provokation. Die beiden Männer haben sich vorgängig of- fenbar nicht näher gekannt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte das Opfer töten wollte. Wer aber im Rahmen eines dynamischen Geschehen, unter dem Einfluss von Wut oder Ärger, derart unkontrolliert mit einem Messer frontal in 8 den Bauch und damit in die sensible Körperpartie eines Menschen einsticht, weiss um die akute Gefährlichkeit seines Handelns und nimmt eine lebensgefährliche Ver- letzung oder Tötung seines Gegenübers in Kauf. Dieser mögliche Ausgang der Ge- schehnisse war dem Beschuldigten in diesem Augenblick schlicht egal. Der Beschuldigte handelte damit (eventual-)vorsätzlich und ohne Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe. Gestützt darauf sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). 8. Angriff Des Weiteren ereignete sich am 28. Dezember 2018 in Bern, L.________ (Ort), eine Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Beteiligten. Zunächst gerieten M.________ und I.________ am 28. Dezember 2018 in einen Streit. Sie verabrede- ten sich für ein Treffen/eine Aussprache beim L.________(Ort), wobei beide Kolle- gen mit ans Treffen nahmen bzw. solche in der Nähe hatten und allen klar gewesen sein dürfte, dass die Situation eskalieren könnte. Zuerst kam es zu einem Gespräch zwischen I.________ und M.________. N.________, der mit seinem Kollegen M.________ zum Treffen kam, blieb in der Nähe und rief mehrere Kollegen an, unter anderem auch den Beschuldigten, mit der Bitte um Unterstützung. Ungefähr 20 Kol- legen fuhren mit dem Tram heran und waren innert kurzer Zeit vor Ort. Es kam zu einer Schlägerei, die sich über mehre Phasen hinzog. Dabei griff der Beschuldigte zusammen mit N.________, M.________ und teilweise O.________ sowie weiteren unbekannten Personen I.________, P.________ und Q.________ an. Diese opfer- seitige, zahlenmässig unterlegene Gruppierung um I.________ schütze sich und wich den Angreiffern aus, ohne dass sie dabei selber zurückschlug. Es handelte sich damit um einen einseitigen Angriff mit entsprechenden einseitigen Verletzungsfolgen auf Seiten der angegriffenen Gruppierung. I.________ hat sich dabei einen dreifa- chen Kieferbruch, einen Nasenbeinbruch, einen Bruch des Jochbeins am linken Auge, eine Gehirnerschütterung und Schäden am Gebiss zugezogen. P.________ erlitt einen einfachen Kieferbruch, zwei abgesplitterte Zähne sowie Schürfungen und Prellungen an der linken Handfläche. Q.________ blutete aus dem Mund und litt noch ca. zwei Wochen lang an Kieferschmerzen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte I.________ in den Bauch trat und mit der Faust ins Gesicht schlug. Der Beschuldigte initiierte aber weder das Geschehen noch wurde er von den Betroffenen als Haupttäter bezeichnet. Waffen oder gefährliche Gegenstände kamen nicht zum Einsatz. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne Rechtfer- tigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe. Gestützt darauf sprach die Vorin- stanz den Beschuldigten schuldig des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB. 9. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Schliesslich kam es zu einem weiteren rechtskräftigen Schuldspruch, weil der Be- schuldigte am 9. April 2020 im öffentlichen Bereich in Bern ein einhändig bedienba- res Messer mit automatischem Mechanismus auf sich trug, welches illegal ist und eine verboten Waffe darstellt, ohne dass er über die erforderliche Waffentragbewilli- gung verfügte. Der Beschuldigte war nicht befugt, dieses verbotene Messer in der Öffentlichkeit zu tragen, was er aufgrund seiner in der Vergangenheit gemachten 9 Erfahrung im Umgang mit Waffen auch wusste. Entsprechend wurde der Beschul- digte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c, Art. 27 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) schuldig erklärt. III. Strafzumessung 10. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder- gegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1926 f., S. 50 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist folgen- des festzuhalten: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller strafer- höhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzu- setzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinwei- sen). 11. Strafrahmen und Strafart Vorliegend ist für drei Delikte eine Strafe auszufällen, für die im Gesetz folgende Strafen vorgesehen sind: - (versuchte) vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB: Freiheitsstrafe nicht un- ter fünf Jahren - Angriff gemäss Art. 134 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG: Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe 10 Die für die Übertretungen ausgefällte Übertretungsbusse ist rechtskräftig, weshalb eine diesbezügliche Strafzumessung entfällt. Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Ge- richt gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltat- verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Frei- heitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei al- ternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalen- ten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Strafe ist dabei für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB steht für Strafen bis zu 180 Stra- feinheiten die Geldstrafe im Vordergrund. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 180 Tagen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB möglich, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich vorliegend bei der versuchten vor- sätzlichen Tötung um das schwerste Delikt handelt, wofür als Strafart ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Weiter sprach die Vorinstanz sowohl für den Angriff als auch für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe aus. Sie führte diesbezüglich aus, dass einerseits die Geldstrafe unter spezialprä- ventiven Gesichtspunkten als nicht ausreichend und eine Freiheitsstrafe mit Blick auf Art. 41 StGB als zweckmässig und angebracht erachtet werde, andererseits eine Geldstrafe mit Blick auf die Situation des Beschuldigten auch kaum vollstreckt wer- den könne. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sprechen spezialpräventive Argumente gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Angriffs ein- schlägig vorbestraft. Zudem trat er bereits in der Vergangenheit in Zusammenhang mit einer gefährlichen Waffe strafrechtlich in Erscheinung, indem er sowie ein weite- rer Beteiligter am 23. September 2016 das Opfer zur Herausgabe seines Mobiltele- fons und Portemonnaies unter Einsatz eines Messers aufforderten, was mit Strafbe- fehl vom 11. August 2017 im Schuldspruch nach Art. Art. 140 Ziff. 2 StGB mündete (vgl. edierte Akten BM 16 0894). Aufgrund der dadurch gezeigten Unbelehrbarkeit ist auch oberinstanzlich sowohl für den Angriff als auch für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen. 11 12. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung 12.1 Objektive Tatschwere 12.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 StGB ist das Leben des Menschen und damit das höchste Rechtsgut überhaupt (SCHWARZENEGGER/ STÖSSEL, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Vor Art. 111 StGB). Es gibt keine schwerere Verletzung als den Tod des Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist gross. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu ge- wichten. 12.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. Verwerflich- keit des Handelns Es kann vorab auf die Vorinstanz verwiesen werden, welche die massgebenden Um- stände grundsätzlich korrekt ausführte (pag. 1929, S. 53 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Die Tat war hingegen nicht geplant und erfolgte spontan. Dem einmaligen Stich ging eine verbale Aus- einandersetzung voraus. Danach hat der Beschuldigte das Opfer aber unerwartet und spontan ange- griffen. Anschliessend entfernte er sich vom Tatort. Zwar hat der Beschuldigte ein Messer mit sich ge- führt und das Messer vor dem Stich auch behändigt, dies geschah jedoch nicht ruhig und überlegt, sondern im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger spontan «im Affekt», was sich auf die Höhe der Einsatzstrafe auszuwirken hat. Das Verhalten des Beschuldigten dokumentiert seine Schwierigkeiten, mit Aggressionen umzugehen, eindrücklich (vgl. dazu z.B. pag. 1107 ff.), es ist jedoch in keiner Weise zu entschuldigen, diese spontane Reaktion im Rahmen einer verbalen Auseinander- setzung, der Stich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 5.5 cm, ist erschreckend. Vorliegend scheint insbesondere wesentlich, dass die Tat spontan erfolgte und nicht geplant war. Sie erfolgte im Affekt, im Rahmen einer bis anhin – zumindest zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer – nur verbalen Auseinandersetzung. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass es zu einer Provokation durch das Opfer gekommen sein muss. Weiter erfolgte «nur» ein Stich, danach liess der Beschuldigte vom Opfer ab. Diese Umstände sind zu seinen Gunsten zu berück- sichtigen. Ergänzend bzw. hervorhebend ist darauf hinzuweisen, dass bei Gewaltdelikten das Ausmass beziehungsweise die Intensität der Gewalteinwirkung für die Einordnung der Tatschwere eine erhebliche Rolle spielt. Die Verschuldenseinschätzung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist, sich gegen einen Angriff zu wehren (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 93 f.). Der Messerangriff erfolgte vorliegend überraschend. Zwar gab es vorher bereits ei- nen verbalen Streit, jedoch keine körperliche Auseinandersetzung. Auch bemerkte das Opfer offenbar nicht, dass der Beschuldigte ein Messer auf sich trug. Die heuti- gen, anderslautenden Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer, wie be- reits ausgeführt, als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte kündigte mithin den Mes- sereinsatz nicht an, sodass das Opfer keine Chance hatte, sich zu wehren oder die Flucht zu ergreifen. Dieser Umstand muss sich verschuldenserhöhend auswirken. 12 12.1.3 Zwischenfazit objektive Tatschwere Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der erheblichen kriminellen Energie erachtet die Kammer für die objektive Tatschwere eine Strafe von zehn Jah- ren bei vollendetem Delikt als angemessen. Das Verschulden ist mithin als mittel- schwer im unteren Bereich zu bezeichnen. 12.2 Subjektive Tatschwere 12.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Auch wenn die vorliegenden Ge- schehnisse von der Konstellation, in welcher der Täter das Opfer in einem Gerangel ungünstig mit dem Messer trifft, weit entfernt ist, fällt doch deutlich ins Gewicht, dass der Tod des Opfers nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war, er mithin nicht mit direktem Tötungswillen handelte. Dieser Umstand wirkt sich ver- schuldensvermindernd aus. Beim Umfang der Strafreduktion ist zu berücksichtigen, dass je grösser das dem Täter bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist, desto weniger sich das Verschulden reduziert. Auch der Grad der Sorgfaltspflicht- verletzung wirkt sich aus: je schwere sie wiegt, desto weniger wird das Verschulden herabgesetzt (MATHYS, a.a.O., N. 250 f.). Der Beschuldigte muss aufgrund seiner Lebenserfahrung gewusst haben, dass ein grosses Risiko des Todeseintrittes be- steht, wenn er jemandem mit einem Messer (Klingenlänge mindestens 5.5 cm bzw. heftiger Stoss) unkontrolliert in den Bauch sticht. Weiter kann auf die nachvollzieh- baren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Sorgfaltspflichts- verletzung des Beschuldigten angesichts der konkreten Umstände schwer wiegt (pag. 1922 f., S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf diese Aus- führungen reduziert sich das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des Eventu- alvorsatzes im Umfang von einem Jahr und neun Monaten. Der Beschuldigte handelte zweifelsfrei mit nichtigem Beweggrund, was sich aller- dings neutral auswirkt, zumal der nichtige Beweggrund in der hier vorliegenden Kon- stellation dem Tatbestand als immanent erscheint. 12.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es bestand kein triftiger Anlass, das Opfer tätlich anzugehen, erst recht nicht unter Verwendung eines Messers. Die Tat wäre vielmehr vermeidbar gewesen. Der Be- schuldigte hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können. Dieser Umstand wirkt sich indes neutral aus. 12.2.3 Zwischenfazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere ist aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe sowie die Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts wirken sich neutral auf die Strafe aus. Im Ergebnis erachtet es die Kammer als angemessen, die festge- setzte Strafe von zehn Jahren um ein Jahr und neun Monate auf acht Jahre und drei Monate zu reduzieren. 13 12.3 Hypothetische verschuldensangemessene Strafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtete die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von acht Jahren und drei Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 12.4 Strafmilderung aufgrund des Versuchs Vorliegend ist der tatbeständsmässige Erfolg – der Tod von E.________ – nicht ein- getreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Er- folg nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen wer- den muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 173 ff., S. 178; WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Wor- ten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwie- gender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Der Beschuldigte hat mit seiner Vorgehensweise das Leben und damit das höchste Rechtsgut massiv gefährdet. Vorliegend hätten durchaus tödliche Verletzungen be- wirkt werden können, zumal sich der Stich gegen den Bauch und damit gegen eine sehr empfindliche Stelle des menschlichen Körpers richtete. Der fehlende Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hat sich aber dennoch zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, weshalb die hypothetisch schuldangemessene Strafe zu reduzieren ist. Das Mass er Reduktion hängt – wie einleitend ausgeführt – unter anderem von der Nähe des tatbeständigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Wiederholend sind an dieser Stelle nochmals die Verletzungsfolgen zu erwähnen: Dem IRM-Gutachten vom 30. Juli 2021 kann entnommen werden, dass E.________ beim Eintreffen der Sanität einen sehr tiefen Blutdruck aufgewiesen habe. Bei der Übergabe auf die Notfallstation sei er bezüglich Atmung und Herz-Kreislaufsystem instabil gewesen. E.________ habe notfallchirurgisch behandelt werden müssen. Weiter hält das Gutachten fest (pag. 634): Insofern ist von einer akuten Gefährdung des Lebens von Herrn E.________ in Folge der erlittenen Stichverletzung am Oberbauch auszugehen, welche eine sofortige und notfallmässige ärztliche Versor- gung erforderte. Der drohende Verblutungstod wurde durch die ärztliche Intervention abgewendet. E.________ schwebte aufgrund des Angriffs durch den Beschuldigten mithin in aku- ter Lebensgefahr. Dass der Tod nicht eingetreten ist, hing vom Zufall und der umge- henden medizinischen Versorgung ab; einerseits leistete eine anwesende Pflege- fachfrau erste Hilfe, andererseits spielte sich das Ganze in der Nähe des Inselspitals 14 ab. Die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist mithin als relativ gross zu bezeich- nen. Der Beschuldigte selber hat nichts zur Rettung des Opfers beigetragen, zumal er unmittelbar nach dem Messerstich den Tatort verlassen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind im Rahmen der Strafzumessung zu- dem die Schmerzen und Folgebehandlungen nicht ausser Acht zu lassen. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte E.________ aus, er habe lange starke Schmerzen gehabt. Zudem legte er dar, dass er noch immer unter der Narbenbildung leide und dass zur Narbenbehandlung noch eine weitere Operation geplant sei, wel- che zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen führen werde. Auch war E.________ aufgrund des Vorfalls noch immer psychisch beeinträchtigt (pag. 1836). Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe im Um- fang von einem Jahr und neun Monaten als angemessen. Damit resultiert eine vor- läufige Strafe von 6.5 Jahren. 12.5 Täterkomponenten Für die Zusammenfassung der Akten hinsichtlich des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafver- fahren wird vorab auf die nachfolgenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1931 ff., S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 7.1. Vorstrafen Der Beschuldigte ist wie folgt vorbestraft (pag. 1632 ff.). Urteil der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland vom 11. August 2017 Delikte: Raub, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Diebstahl als geringfü- giges Vermögensdelikt, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des Perso- nenbeförderungsgesetzes; Sanktion: Freiheitsentzug von 40 Tagen, bedingt vollziehbar, Probezeit 1 Jahr, Busse; Verlängerung der Probezeit bis 27. September 2019. Urteil der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland vom 29. Juni 2018 Delikt: Angriff; Sanktion: Freiheitsentzug von 30 Tagen, bedingt vollziehbar, Probezeit von 1 Jahr, Anrechnung der Untersuchungshaft von 9 Tagen. 7.2. Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden etwas ausführlicher wie- dergegeben, da sie auch die Grundlage für die Prüfung der Landesverweisung bilden. Das Gericht zieht für das Vorleben des Beschuldigten den Bericht der Bewährungs- und Vollzugs- dienste vom 14. November 2022 im Rahmen der Risikoabklärung bei (pag. 1756 ff.), weiter den Bericht des Amts für Bevölkerungsdienste MIDI vom 17. Juli 2019 (pag. 1247 ff.), die edierten Akten (pag. 898 ff., insbesondere Vollzugsakten pag. 1014 ff.) und schliesslich die Aussagen des Beschuldigten vom 27. September 2019 (pag. 1230), vom 9. Juni 2021 (pag. 1231 f.), vom 13. August 2021 (pag. 1239 ff.; vgl. Faszikel zur Person pag. 1226 ff.) und vom 21. Februar 2023 im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (pag. 1823 ff.). 15 Dem Bericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 14. November 2022 ist zur Biografie des Be- schuldigten in Auszügen Folgendes zu entnehmen (pag. 1770): Der Beschuldigte sei am ________ (Datum) als zweites Kind von vier Kindern geboren. Er habe einen älteren Bruder und eine (recte zwei) jüngere Schwester(n). Er sei mit seinen Geschwistern und seiner Mutter bis zum 10. Altersjahr in Nigeria aufgewachsen. Der Vater habe im Jahre 2000 in der Schweiz mit einer anderen Frau ein Kind bekommen und sei im Jahre 2003 in die Schweiz gezogen. Im Jahre 2010 habe die Mutter des Beschuldigten Nigeria mit den Kindern verlassen. Vor dem Umzug der Mutter in die Schweiz hätten die Eltern nie als Paar zusammengelebt. Das neue Leben in der Schweiz und das Zusammenleben mit dem Vater habe sich schwierig gestaltet. Der Vater habe aus finanziellen Gründen in der Nachtschicht gearbeitet, die Mutter als Reinigungsfachfrau. Die familiäre Situation sei angespannt gewesen (finanzielle Probleme, Gewalttätigkeit bzw. körperliche Züchtigung durch den Va- ter). Ab der Oberstufe sei es mehrfach zu Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten gekommen. Er sei frech gewesen und habe ungenügende Leistungen erbracht. Von Seiten der Schule sei es zu Ge- fährdungsmeldungen gekommen. Alle drei Kinder seien im Jahr 2013 verbeiständet worden. Der ältere Bruder sei im Einverständnis mit den Eltern fremdplatziert worden. Der Beschuldigte habe eine Fremd- platzierung abgelehnt, auch da er zu Hause seiner Mutter habe beistehen müssen. Bei der Geburt der jüngsten Schwester im Jahre 2015 sei es bei der Mutter zu Komplikationen gekom- men. Im Spital seien in der Folge falsche Arzneimittel verwendet worden. Die in Überdosis verabreichte Menge Insulin habe eine schwerwiegende Behinderung der Mutter zur Folge gehabt. Sie verstarb im Sommer Jahre 2018 an den Folgen der tragischen Ereignisse. Der Beschuldigte und die ältere Schwester seien im Dezember 2015 zunächst in die Kindernotauf- nahme C.________, und per Februar 2016 im Familiensupport R.________ untergebracht worden. Im September 2016 habe man aufgrund von Spannungen beschlossen, den Aufenthalt per sofort zu be- enden. Der Beschuldigte sei wieder bei seinem Vater eingezogen, wo sich die Spannungen zwischen Vater und Sohn rasch verschärft hätten. Im November 2016 sei der Beschuldigte aufgrund seines Ver- haltens vom Unterricht ausgeschlossen worden. Gleichzeitig habe sein Vater ihn aus der Wohnung gewiesen. Der Beschuldigte sei im Jugendheim S.________ platziert worden, wo er eine Ausbildung zum Maurer EBA absolviert habe. Nach Aufhebung der Massnahme sei der Beschuldigte zunächst zu einer Gastfamilie gekommen. In der Folge habe er eine eigene Wohnung bezogen und habe im Som- mer die Ausbildung zum Maurer EFZ begonnen. Dem Bericht des Migrationsdienstes vom 17. Juli 2019 sind zu Fragen nach den Wiedereingliederungs- aussichten im Herkunftsstaat und den Möglichkeiten, eine strafrechtliche Landesverweisung im gegen- wärtigen Zeitpunkt und in naher Zukunft zu vollziehen, folgende Einschätzungen zu entnehmen: Herr A.________ sei im Alter von 10 Jahren in die Schweiz eingereist. Er sei in seinem Heimatland geboren und habe seine Kindheitsjahre in seinem Heimatland verbracht. Eine Eingliederung im Hei- matland dürfte mit Anstrengungen verbunden sein, erscheine jedoch als durchaus möglich. Allfällige Berufserfahrungen könnte er im Heimatland nutzen. Ob er im Heimatland ein Beziehungsnetz pflege, sei den Behörden nicht bekannt. Es seien keine Hinweise vorhanden, die den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen lassen wür- den (pag. 1247). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragungen gab der Beschuldigte ergänzend an, dass er in der Lehre als Maurer EFZ einen Monatslohn von CHF 2'000.00 erziele und damit im Wesentlichen seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Er habe noch Vermögen. Es handle sich um die Entschädi- gung, die er vom T.________ (Spital) erhalten habe (pag. 231 Z. 400). 16 Auf Fragen nach Familienangehörigen in Nigeria und in der Schweiz gab der Beschuldigte an, dass er im Sommer 2018 letztmals in Nigeria gewesen sei. Er sei zur Beerdigung seiner Mutter hingereist und habe sich dort zwei Wochen lang aufgehalten. Vorher sei er nicht nach Nigeria gereist. Die Verwandt- schaft lebe in Nigeria, aber er kenne sie nicht so richtig (pag. 241, Z. 98). Er habe keine Kontakte zu seinen Verwandten dort. Sein Bruder sei ausgezogen. Seine beiden jüngeren Schwestern würden je bei Pflegefamilien wohnen und die Halbschwester lebe bei der Mutter. Er selber sei ins Jugendheim in S.________ gekommen, weil es zwischen ihm und seinem Vater zu Problemen gekommen sei. Als der Vater ihn rausgeworfen habe, sei er durch die Jugendanwaltschaft in einem Heim platziert worden. Er habe 2 ½ Jahre dort gelebt. Dann sei er 3 ½ Jahre bei einer Pflegefamilie gewesen. Zum Vater habe er keinen Kontakt mehr (pag. 241, Z. 92). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland gab der Beschuldigte zu sei- nem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen auf ergänzende Fragen wie folgt Auskunft (pag. 1823, Z. 29 ff.): In der JVA H.________ arbeite er in der Malerei. Er habe, ausserhalb der Strafanstalt, Kontakt zu eini- gen Kollegen, denen er vertraue. Auch zu seinen drei Schwestern habe er Kontakt. Sie würden telefo- nieren und er habe auch schon Besuch von ihnen bekommen. Zum Vater habe er keinen Kontakt. Er habe es versucht, aber der Vater nehme das Telefon nicht ab. In Nigeria würden Verwandte seiner Eltern wohnen. Er pflege keine Kontakte mit ihnen. Er beherrsche die englische Sprache, Ibo könne er nicht sprechen. Auf Frage, ob er bei einer allfällig angeordneten Therapie mitmachen würde, gab der Beschuldigte an, dass er bisher drei Mal von sich aus eine Therapie besucht habe. Es gebe Tage, an denen er nicht über sein Leben und seine Geschichte reden wolle. Dann gäbe es Tage, an denen er offen sei und erzählen könne, wie es ihm innerlich gehe. Auch die frühere Therapie bei Herrn U.________ habe ihm geholfen. Er sei damals 16 Jahre alt gewesen und voller Aggressionen, auch wegen seines Vaters, der Schule, und der Situation mit seiner Mutter. Jetzt fühle er sich für seine zwei kleinen Schwestern, um die er sich kümmern wolle, verantwortlich. Er wolle nicht, dass ihnen dasselbe passiere, was ihm passiert sei. Er könne sagen, dass er nicht mehr dieselben Aggressionen verspüre wie früher. Und im Gefängnis ver- suche er solchen Situationen aus dem Weg zu gehen. Auf Fragen zu seiner Beziehung zu seiner verstorbenen Mutter und zu seinem Vater gab der Beschul- digte an, dass seine Mutter immer für ihn da gewesen sei. Sie sei sehr wichtig gewesen für ihn, auch schon in Nigeria. Dann habe er erleben müssen, wie sie im Koma gefallen sei. Der Vater sei sehr aggressiv gewesen. Er sei auf sie alle losgegangen. Er, A.________, habe ihm gesagt, er könne gegen ihn los, aber nicht gegen seine Mutter und seine Schwestern. Auf Frage nach Zukunftsplänen gab der Beschuldigte an, dass er im Moment nicht an die Zukunft denke. Im Therapiebericht des forensischen Psychotherapeuten U.________ vom 9. November 2018 wurde dem Beschuldigten eine wutgeprägte Aggressivität-Wutproblematik, Dominanzproblematik und Trauma-Problematik diagnostiziert (pag. 1109; vgl. dazu auch Risikoabklärung, pag. 1776 f.). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 6. Juli 2022 im vorzeitigen Strafantritt in der JVA H.________. Im Führungsbericht vom 24. Januar 2023 (pag. 1750 ff.) wurde folgende zusammenfassende Einschät- zung abgegeben: «A.________ hat sich inzwischen an den Vollzugsalltag gewöhnt und engagiert sich bei der Arbeit in der Malerei. Sein Vollzugsverhalten ist insgesamt positiv. Er hat verschiedene Ressourcen, welche er 17 ausschöpfen will und welche insbesondere bei der Arbeit zum Ausdruck kommen. Wir beobachten, dass strukturierte Rahmenbedingungen sehr wichtig sind für A.________, um anstehende Herausfor- derungen zu bewältigen. Insbesondere in der Zusammenarbeit mit Miteingewiesenen sind klare Abma- chungen, Regeln und Strukturen notwendig, um Konflikte zu vermeiden. Er holt sich Unterstützung bei den verschiedenen Stellen und einzelnen Vertrauenspersonen. Wenn ihm dies gelingt, wirkt er koope- rativ mit, was vom Personal geschätzt wird. Die Ungewissheit seiner Zukunft belastet A.________ sicht- lich. Seine Kontakte zu Freunden und Familie sind dabei von grosser Bedeutung und scheinen ihm in der Stressbewältigung Halt zu geben». Ergänzend ist auf den im oberinstanzlichen Verfahren eingeholten Führungsbericht vom 22. Februar 2024 (pag. 2043 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten zu sei- ner aktuellen Situation hinzuweisen: Im Führungsbericht wird dem Beschuldigten grundsätzliche eine positive Entwicklung attestiert. Insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte sich inzwischen mehr auf die Betreuungspersonen einlässt. Auch hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit bzw. -moral werden positive Veränderungen fest- gestellt. Jedoch ist anhand der festgehaltenen Disziplinarmassnahmen ersichtlich, dass sich der Beschuldigte zeitweise noch immer nicht im Griff hat und aggressiv handelt. So werden zwei Vorfälle innerhalb der letzten vier Monate geschildert, an- lässlich welchen der Beschuldigte mit Gewalt gegen Personen bzw. Sachen rea- gierte. Zudem kam es bei zwei weiteren Vorfällen zu verbalen Entgleisungen. Dem Bericht kann zudem entnommen werden, dass der Beschuldigte seit dem 5. Juli 2023 eine forensische Therapie absolviert. Anlässlich der oberinstanzlichen Befra- gung führte der Beschuldigte hinsichtlich des Führungsberichts aus, dass es nicht einfach sei auf dem H.________ (Justizvollzugsanstalt). Es gebe Tage, an denen er einen «Ausbruch» habe (pag. 2054 Z. 28 ff.). In der Therapie gehe es um die alten Delikte und wie er sich bessern könne, wie er Konflikte klären könne. Dort [Anm. Kammer: auf dem H.________ (Justizvollzugsanstalt)] sei es aber schwieriger, Kon- flikte zu klären als draussen. Die Therapie helfe ihm aber (pag. 2055 Z. 17 ff.). In Bezug auf seine Familie führte der Beschuldigte aus, dass er regelmässigen Kontakt zu seiner Schwester W.________ habe, zur jüngsten Schwester hingegen nicht so. Sie wisse nicht, dass er in Haft sei und er wolle sie damit auch nicht belasten. Zu seinem Vater habe er wieder Kontakt aufgenommen, obwohl sie es in der Vergan- genheit schwierig gehabt hätten (pag. 2055 Z. 34 ff.). In Würdigung der Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die einschlägi- gen jugendstrafrechtlichen Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht fallen würden, wo- bei diese weniger stark gewichtet würden, als wenn der Beschuldigte diese Strafta- ten als Volljähriger begangen hätte. Dieser Schluss ist zumindest im Ergebnis – ins- besondere auch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen – korrekt: Vorstrafen können als täterbezogene Strafzumessungsfaktoren im Rahmen des Vor- lebens berücksichtigt werden. Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben und darf diese nicht wie im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung als «eigenständige Delikte» in die Strafzumessung einfliessen lassen. Die Strafer- höhung um drei Monate wegen einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe läuft auf eine dem Einzeltatschuldprinzip widersprechende Doppelbestrafung hinaus und 18 wäre selbst im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung bundesrechtswidrig. Das Bun- desgericht hielt denn auch fest, dass Vorstrafen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen darstellen und das konkrete Tatverschulden nicht steigern. Das Sachge- richt darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträgli- chen Gesamtstrafenbildung» würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016). Keine Vorstrafe darf derart straferhöhend berücksichtigt wer- den, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugend- strafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 137a zu Art. 47 StGB). Auch MATHYS weist – unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – darauf hin, dass Vorstrafen nur angemessen berücksichtigt werden dürfen. Der Zuschlag wegen einer Vorstrafe dürfe grundsätzlich nicht durch die neue Strafe bestimmt werden. Entscheiden solle vielmehr die Höhe der früheren Strafe sein, die für den Beschuldigten offensichtlich keine Lehre war. Die Straferhöhung im neuen Verfahren habe dabei verhältnismäs- sig zu sein und dürfe nur einen Teil der Vorstrafe ausmachen, ansonsten faktisch eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen würde (MATHYS, a.a.O., N. 324 f.). Damit sind die einschlägigen Vorstrafen (Gewaltdelikte) des Beschuldigten im Ju- gendstrafrecht straferhöhend zu berücksichtigen – allerdings mit Blick auf die Höhe der früheren Strafen und dem Verbot der Doppelbestrafung in geringem Masse. Mar- kant verschuldenserhöhend fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte die versuchte vorsätzliche Tötung während des hängigen Verfahrens wegen Angriffs be- ging. Konkret ereignete sich der Vorfall nur zwei Wochen nach Anklageerhebung wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung, wobei der Beschuldigte in Kenntnis darüber war, dass die Staatsanwaltschaft hierfür eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie eine Landesverweisung von fünf Jahren beantragt hatte. Trotz- dem entschied er sich dazu, ein noch weitaus gravierenderes Delikt zu begehen. Dies, obwohl es sich dabei gemäss seinen Aussagen «nicht um seine Baustelle» gehandelt habe, was eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit mani- festiert und daher stark straferhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt erachtet die Kammer für diese Umstände einen Zuschlag von rund 25% als angemessen. Zu Gunsten des Beschuldigten sind hingegen seine schwierige Kindheit und Jugend zu berücksichtigen, insbesondere der tragische Vorfall betreffend seiner Mutter, wel- che aufgrund eines Behandlungsfehlers anlässlich der Geburt der Schwester des Beschuldigten im T.________ (Spital) ins Koma fiel und Jahre später verstarb. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers 15 Jahre alt war und es auf der Hand liegt, dass ihn diesen Vorfall in diesem empfindlichen Alter nachhaltig geprägt hat. Dennoch und ohne das ihm Widerfahrene zu bagatellisieren, geht aus den jugendstrafrechtlichen Akten hervor, dass der Beschuldigte seitens der Behörden stets betreut und unterstützt wurde (vgl. pag. 1764 ff. [Risikoabklärung vom 14. November 2022]): Zunächst wurde der Beschuldigte (und seine Geschwis- ter) aufgrund einer Gefährdungsmeldung seitens der Schule 2013 verbeiständet und fremdplatziert. Wegen schulischer Verhaltensauffälligkeiten kam der Beschuldigte im Oktober 2014 in eine Time-Out Gruppe. Am 21. Juli 2015 wurde sodann eine per- sönliche Betreuung angeordnet. Nach dem Vorfall im Zusammenhang mit seiner Mutter kam der Beschuldigte per 7. Dezember 2015 zunächst in die Kindernotauf- nahmegruppe C.________ und wurde per 29. Februar 2016 im Familiensupport 19 R.________ untergebracht. Am 8. April 2016 wurde dem Beschuldigten sodann die Weisung erteilt, ein Sozialkompetenz-Training bei einer Fachpsychologin zu absol- vieren. Im Sommer 2016 schloss er seine Schule ab. Infolge einer mangelnden An- schlusslösung begann er das 10. Schuljahr, wobei die X.________ (Schule) Mitte November den Wunsch äusserte, den Beschuldigten vom Unterricht auszuschlies- sen. Am 14. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte schliesslich ins Jugendheim S.________ eingewiesen und eine ambulante Behandlung angeordnet. Während des Aufenthalts im Jugendheim S.________ konnte er eine Ausbildung zum Maurer EBA absolvieren. Des Weiteren wurde eine Gastfamilie gefunden, bei welcher er seine freien Wochenenden verbringen konnte. Im Sommer 2019 war der Beschul- digte sodann zunächst bei seiner Gastfamilie wohnhaft bis er in eine eigene Woh- nung zog und ein Jahr später die Ausbildung zum Mauerer EFZ begann. Allgemein erhält man aufgrund der Akten den Eindruck, dass es dem Beschuldigten zumindest phasenweise immer wieder gelang, Fuss zu fassen und die Bemühungen seitens der Behörden Wirkung zeigten. Gestützt auf diese Ausführungen erachte die Kammer eine Strafreduktion im Umfang von rund 10% für die belasteten Kindheits- und Jugendjahre des Beschuldigten als angemessen. Im Ergebnis resultiert damit eine Straferhöhung für die Täterkompo- nenten von einem Jahr, sodass insgesamt eine Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren für die versuchte vorsätzliche Tötung auszufällen ist. Nicht strafmindernd ins Gewicht fällt – entgegen der Verteidigung – das junge Alter des Beschuldigten. Zwar war nach dem alten Recht unter Art. 64 aStGB eine Straf- milderung möglich, wenn der Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass, allerdings lässt sich im geltenden Recht nichts Entsprechendes mehr unter Art. 48 StGB finden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das jugendliche Alter eines Täters nie zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Erforderlich ist allerdings eine einzelfallabhängige Prüfung. Vorliegend sind den Akten und Ausführungen des Beschuldigten indes keine Hinweise zu entneh- men, wonach er aufgrund seines Alters nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht zu erfassen und entsprechend zu handeln. Zudem war der Beschuldigte im Tatzeit- punkt bereits 21 Jahre alt und damit auch nicht mehr ganz so jung. Sein Alter ist daher neutral zu werten. Dies widerspricht auch nicht dem von der Verteidigung zi- tieren und noch unter dem alten Recht ergangenen Bundesgerichtsentscheid 118 IV 342. 13. Asperation mit den weiteren Delikten 13.1 Angriff 13.1.1 Objektive und subjektive Tatschwere Es wird vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen (pag. 1930, S. 54 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist an dieser Stelle noch einmal auf die erheb- lichen Verletzungsfolgen des Angriffs hinzuweisen (pag. 1910, S. 34 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): 20 I.________ habe sich einen dreifachen Kieferbruch, einen Nasenbeinbruch, einen Bruch des Jochbeins am linken Auge, eine Gehirnerschütterung und Schäden am Gebiss zugezogen. P.________ habe ei- nen einfachen Kieferbruch, zwei abgesplitterte Zähne sowie Schürfungen und Prellungen an der linken Handfläche erlitten. Q.________ habe aus dem Mund geblutet und habe noch ca. zwei Wochen lang Kieferschmerzen gehabt. Nebst den von der Vorinstanz aufgeführten Umständen ist zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht etwa zufällig vor Ort war oder dass sich die Situation spontan ergeben hat. Er ist vielmehr aufgrund des Telefonanrufs extra angereist, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Ebenfalls er- heblich ins Gewicht fällt nach Auffassung der Kammer das ungleiche Kräfteverhältnis des Angriffs, wonach die grosse Gruppe an Angreiffern den drei Opfern zahlen- und damit auch kräftemässig weit überlegen war. Insgesamt und obwohl das Verhalten des Beschuldigten nicht verharmlost werden darf, ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere mögliche Vorgehensweisen dennoch von ei- nem leichten Tatverschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres ver- meidbar gewesen, was sich allerdings neutral auf die Strafe auswirkt. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer für die Tatkomponenten des Angriffs eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 asperierend zu berücksichtigen. 13.1.2 Täterkomponenten Für die Ausführungen hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Erwägungen zu den Täterkomponenten betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung verwiesen werden (Ziff. II.12.5 oben). Ergänzend ist ein allfälli- ger Geständnisrabatt zu prüfen, welcher – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festhielt – nur hinsichtlich des Angriffs in Betracht kommt. Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner ersten Einvernahme am 27. Februar 2019 bereits als beschuldigte Person in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigung be- fragt. Zudem kannte einer der Geschädigten den Beschuldigten, weil sie offenbar gemeinsam zur Schule gingen (pag. 205). Der Beschuldigte musste also von Beginn weg davon ausgehen, dass er von diesem identifiziert wurde. Positiv anzurechnen ist ihm indes, dass er seine eigenen Tatbeiträge von sich aus schilderte. Auch die geleisteten Genugtuungszahlungen sind zugunsten des Beschuldigten zur berück- sichtigen. Zwar ist relativierend festzuhalten, dass diese im hängigen Strafverfahren erfolgten und der Beschuldigte dadurch den Rückzug der Privatkläger bzw. im einen Fall sogar die Einstellung des Strafverfahrens erreichte. Allerdings ist hervorzuhe- ben, dass er die Genugtuungszahlung mit seiner Entschädigung, welche er nach dem Tod seiner Mutter erhielt, bezahlte. Die schwierige Kindheit und Jugend fallen hier ebenfalls strafreduzierend ins Gewicht. Die Kammer erachtet für diese Um- stände insgesamt eine Reduktion um 1/3 als angemessen. Hingegen rechtfertigt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen eine Straferhöhung um einen Monat, so dass eine Freiheitsstrafe von knapp vier Monaten für den Angriff resultiert. 21 13.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sehen die Richtlinien des Verbands Berni- scher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richt- linien) für das Tragen eines Messers 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 52). Es ist kein Grund ersichtlich, von diesen Empfehlungen vorliegend abzuweichen, so- dass für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz – auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen auszufällen ist. Diese ist im Umfang zehn Tagen Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen, sodass für den Angriff und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zusammen rund vier Monate Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe hinzukommen. 14. Verfahrensdauer Das vorliegende Strafverfahren dauerte von der Untersuchungseröffnung am 30. Dezember 2018 (pag. 1) bis zur Anklageerhebung am 7. Juli 2022 (pag. 1570 ff.) rund 3.5 Jahre. Allerdings ist zu beachten, dass bereits am 6. Juli 2021 Anklage ge- gen Beschuldigten insbesondere wegen Angriffs erhoben wurde (pag. 1564 ff.). Weil es rund zwei Wochen später nach der ersten Anklage zum Vorfall der versuchten vorsätzlichen Tötung kam, wurde die Anklage am 18. November 2021 zwecks Ver- einigung mit dem neu hängigen Verfahren zurückgezogen (pag. 1614 ff.), um letzt- lich die Durchführung zweier Hauptverfahren zu verhindern, was dem Beschuldigten insbesondre mit Blick auf die Landesverweisung zugute kam. Vor dem Hintergrund, dass das Hauptdelikt im oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt zudem rund 2.5 Jahre zurücklag und kein Fall von Art. 48 Bst. e StGB vorliegt, erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht als verletzt. Entsprechend ist unter diesem Titel auch keine Strafreduktion gerechtfertigt. 15. Schuldangemessene Strafe Im Ergebnis führen die Tat- und Täterkomponenten der drei Delikte zu einer schuld- angemessenen Strafe von gerundet sieben Jahren und zehn Monaten Freiheits- strafe. Die ausgestandene Polizei, - Untersuchungs-, und Sicherheitshaft wird vollumfäng- lich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 6. Juli 2022 vorzeitig angetreten hat. IV. Landesverweisung 16. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a und b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung oder Angriff verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverwei- sung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teil- nahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch 22 geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 3.1 und 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, «aus- nahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung bildet mithin den Ausnahmefall (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rück- kehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landes- verweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtspre- chung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3-6 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Selbstverständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens aber die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prü- fung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Be- stimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berück- sichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integra- tion, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_643//2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2022 vom 12. Juli 2023 E. 6.1). Der Grad der Integration spielt im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB somit eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt 23 sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichen- den Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3.4; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Ge- setz (Urteile des Bundesgerichts 6B_1464/202021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3.4; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist regelmässig auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheits- berechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3, mit Hinweisen und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der sich hier aufhal- tende Familienangehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4, mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwen- dungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (Urteile des Bundesgerichts 24 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.3). 17. Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Angriff gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 134 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich – wie bereits erwähnt – um Katalog- delikte (Art. 66a Abs. 1 Bst. a und b StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. 18. Härtefallprüfung Für die Härtefallprüfung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1937 ff., S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Zusammenfassend kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss (pag. 1940 f., S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Einzelne Prüfkriterien sprechen vorliegend für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Dabei wirken sich insbesondere die Kriterien der Anwesenheitsdauer, der Verwurzelung in der Schweiz und der schwierigen Wiedereingliederung im Heimatstaat zu Gunsten des Beschuldigten aus. Das Ge- richt verneint aber aufgrund einer Gesamtbetrachtung insgesamt einen schweren persönlichen Härte- fall. So ist keine gefestigte berufliche Integration zu bejahen, das Beziehungsnetz ausserhalb der Fa- milie ist sehr klein und eine Integration in Nigeria nicht quasi unmöglich. Die Bejahung des Härtefalles wurde vom Gesetzgeber nur für Ausnahmefälle vorgesehen. Aber selbst bei der Annahme des Härtefalles, würde im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Inter- essen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, die öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten höher ge- wichtet. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses sind u.a. die Höhe der ausgefällten Strafe, die Art der begangenen Delikte, die Höhe der Rückfallgefahr und die Vorstrafen zu berücksichtigen (vgl. BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O. [Anm. Kammer: BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016], S. 103). Je höher die Strafe ausfällt, desto höher wird das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zu gewichten sein (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 103). Gewaltdelikte gelten als besonders verwerflich (Urteil BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Die Landesverweisung ist bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unab- hängig davon auszusprechen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168, E. 1.4.1). Der Umstand, dass der Beschuldigte wegen eines versuchten Delikts schuldig gesprochen wurde, fällt deshalb nicht ins Gewicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch des Angriffs schuldig gesprochen wurde. Der Angriff ist ebenfalls ein Katalogdelikt. Der Beschuldigte wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von über 5 Jahren verurteilt. Generell geht das Bundesgericht im Rahmen der sog. «Zweijahresregel» davon aus, dass im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausserordentliche 25 Umstände vorliegen müssten, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.7.4). Dies gilt selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (BGer 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2018 E. 2 ff.; BGer 6B_34/2019 vom 05.09.2019 E. 2.4.4). Die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe von über fünf Jahren liegt deutlich über dem «Grenzwert» der Zweijahresregel. Eine Landesverweisung würde selbstverständlich einen Einschnitt in das persönliche und berufliche Leben des Beschuldigten darstellen, wie dies bei der Prüfung des Härtefalls ausgeführt wurde. Das Gericht kommt nach Abwägung der Interessen allerdings zum Schluss, dass vorliegend gewichtige öf- fentliche Interessen an einer Landesverweisung bestehen, die insgesamt höher zu gewichten sind als die privaten Interessen des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Es spricht des- halb gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. a und b StGB eine Landesverweisung aus. Oberinstanzlich lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte offensichtlich ein erheb- liches Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Dabei fallen insbesondere die lange Anwesenheitsdauer bzw. die Anwesenheit in der Schweiz während der prägenden Jugendzeit, die enge Beziehung zu seinen Schwestern sowie seine grundsätzlich vollständige Integration in der Schweiz ins Gewicht. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass der Beschuldigte – in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – nun zu einer (höheren) Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt wird. Er beging mit der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung ein äusserst schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche Integrität. Im Rahmen dieser schwe- ren Straftat wurde sein Verschulden zwar als noch leicht beurteilt. Allerdings schliesst die Risikoabklärung vom 14. November 2022 (pag. 1778 ff.) auf eine er- hebliche Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte und damit auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur vorliegend wegen zwei unterschiedlicher Gewaltdelikte verurteilt wird, sondern er auch bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist. Das öffentliche Inter- esse an der Wegweisung des Beschuldigte ist damit erheblich. Ausserordentliche Umstände, aufgrund derer die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz schwerer zu gewichten wären als das öffentliche Interesse an einer Aus- weisung liegen keine vor. Aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung somit zu bestätigen. 19. Vollzug der Wegweisung Das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht muss prüfen, ob diese unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist. Es darf die Verhältnis- mässigkeitsprüfung nicht der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Lan- desverweisung entgegenstehen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und dass sich die Umstände, die einer Landesverweisung ent- gegenstehen, ändern können. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, der sich aller Vernunft nach nicht 26 bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unver- hältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Lan- desverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur oder — mit Blick auf medizinische Gründe — eine genügende Behandlung gewährleistet ist (BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bun- desgerichts 66_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.2 f.; je mit Hinweisen). Im Üb- rigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non Refoulement-Gebot und anderen völker- rechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tra- gen, solange dies notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 66_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind vorliegend keine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen erkennbar, die mit der Landesverweisung unmittelbar in Konflikt stehen. Dem Aussprechen einer Landesverweisung stehen damit weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot entge- gen. Der Vollzug ist daher zulässig und zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen. 20. Dauer der Landesverweisung 20.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Lan- desverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich ins- besondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszuge- stalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechts- folge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstim- mung. Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA (Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Ju- gendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berück- sichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der be- gangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentli- chen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschlies- send seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen. 20.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte die prägenden Lebensjahre in der Schweiz verbracht habe. Seine Geschwister würden hier leben. Bei der Prüfung ei- nes Härtefalls seien nicht alle Faktoren zum Nachteil des Beschuldigten ausgefallen. Diesen Umständen werde insofern Rechnung getragen, als dass die Dauer der Lan- desverweisung auf sieben Jahre festgelegt werde (pag. 1942, S. 66 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). 27 20.3 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich, die Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren auszusprechen. Zur Begründung führte sie insbeson- dere aus, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer lediglich zwei Jahre über dem gesetzlichen Minimum liege, was klar zu tief sei. Das öffentliche Fernhalt- einteresse sei gross, entsprechend müsse auch die Dauer der Landesverweisung höher ausfallen. Es handle sich um ein schweres Anlassdelikt und der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass er in den letz- ten Jahren massiv delinquiert habe. Dabei dürften auch gelöschte Vorstrafen mit- berücksichtigt werden. Überdies bestehe beim Beschuldigten gemäss der Risikoab- klärung eine erhebliche Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte. Der Vollzugsbericht zeige, dass der Beschuldigte seine Aggressionen nicht unter Kontrolle habe (pag. 2062 f.). Demgegenüber brachte der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, dass die Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren vor dem Hintergrund der Sanktion ausreichend sei. Immerhin sei man damit bei der Hälfte von dem, was überhaupt möglich sei. Ohnehin werde eine Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der sieben Jahre aufgrund der Vorstrafen frem- denpolizeilich kein Thema mehr sein. Es werde damit auch keine Wiedereingliede- rung in der Schweiz mehr geben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ir- gendeinmal seine Familie im Schengenraum besuchen wolle, sei die Dauer von sie- ben Jahren ausreichend. Dass er ein enges Verhältnis zur Familie habe, sei aus den Akten ersichtlich (pag. 2064). 20.4 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Angriff und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Sein Verschulden wiegt damit – mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen – im Ergebnis zwar noch leicht. Der Unrechtsgehalt der Strafta- ten kann allerdings nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Der Beschuldigte beging vorliegend zwei Gewaltdelikte und bedrohte damit das menschliche Leben als wich- tigstes Rechtsgut bzw. die körperliche Unversehrtheit. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Landesverweisung deutlich über der Minimaldauer von fünf Jahren auszusprechen. Hinzu kommen die Risikoabklärung, welche klar ein erheb- liches Risiko an der erneuten Begehung von Gewaltdelikten festhält sowie die Tat- sache, dass der Beschuldigte bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist. Das öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Durchsetzung der Dauer der Landesverweisung und damit an der Fernhaltung des Beschuldigten wiegt – wie be- reits dargelegt – schwerer als die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einer möglichst kurzen Landesverweisung. Aus den genannten Gründen erachtet die Kammer die Dauer der Landesverweisung im Um- fang von neun Jahren als angemessen. 28 21. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) 21.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informa- tionssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informati- onssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung- Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwe- senheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds- taats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wor- den ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bun- desgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entspre- chenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getra- gen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen- Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 29 21.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte stammt aus Nigeria und ist folglich Drittstaatenangehöriger. Mit vorliegendem Urteil wird er für neun Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 111 StGB wird dies mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Vorausset- zung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze er- füllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus- geht. Der Beschuldigte beging unter anderem eine versuchte vorsätzliche Tötung sowie einen Angriff, wofür Art. 66a Abs. 1 Bst. a und b StPO die obligatorische Landesver- weisung vorsehen. Wie bereits ausgeführt, stellt der Beschuldigte aufgrund seiner Delikte eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, sodass vorliegend die Ausschreibung im SIS anzuordnen ist. Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz sowie angesichts des Strafmasses von sieben Jahren und zehn Monaten des Beschuldigten erscheint eine solche Ausschreibunge auch ver- hältnismässig. V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Kostenverlegung und Verurteilung des Beschuldigten zur Be- zahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist rechtskräftig (vgl. Ziff. I.5. oben). 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Per- son einlegt (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, so werden die Verfahrenskosten – den zivilprozessualen Regeln folgend – der beschuldigten Person auferlegt. Unterliegt die Staatsanwaltschaft vollumfäng- lich, so trägt der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. Bei teilweisem Obsie- gen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abge- wiesenen Anträge dem Bund bzw. dem Kanton und der beschuldigten Person auf- erlegt (DOMEISEN, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 428 StPO). 30 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 3’600.00 festgesetzt. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte unterliegen hin- sichtlich der beantragten Dauer der Freiheitsstrafe und Landesverweisung: Die Ge- neralstaatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 10.5 Jahren sowie eine Landesverweisung von zehn Jahren (pag. 2071), der Beschuldigte hingegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren und zwei Monaten sowie Landesverweisung von maximal sieben Jahren [pag. 2071]). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten sowie einer Landesver- weisung von neun Jahren, unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft im geringeren Masse. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 3/4 der oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 3'600.00, ausmachend CHF 2'700.00, aufzuerle- gen. Der verbleibende Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 900.00, trägt der Kanton Bern. 23. Amtliche Entschädigung 23.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Vertei- digung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 41 KAG). Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädi- gung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; 31 BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuer- pflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstin- stanzlichen Verfahren ist nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt ha- ben sollte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 23.2 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 25'064.85 (inkl. Auslagen von CHF 1'514.50 und MWST von CHF 1'792.01) geltend, was einem Zeitaufwand von rund 108.8 Stunden entspricht (97.58 + 22.42 x ½ [MLaw]; pag. 1858 ff.]). Die Vorinstanz erachtete den von Rechts- anwalt B.________ geltend gemachten Aufwand als angemessen, wobei sie infolge kürzerer Dauer der Urteilseröffnung vom 24.Februar 2023 eine Kürzung von einer Stunde vornahm. Diese Entschädigung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 24'849.45 ausgerich- tet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 23.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechtsan- walt B.________ (Aufwand von rund 19 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 70.30 und MWST von CHF 309.40) insgesamt als angemessen, wobei die eingereichte Kos- tennote aufgrund der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung um fünf Stunden auf rund 14 Stunden zu kürzen ist. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberin- stanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 3'099.10 ausgerichtet. Die Kostenfolge präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3'099.10, ausma- chend CHF 2'324.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 774.80, be- steht keine Rückzahlungspflicht. 32 VI. Verfügungen 24. Vorzeitiger Strafvollzug Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den am 6. Juli 2022 vorzeitig angetretenen Strafvollzug zurück. 25. DNA und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________, PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren zur Identifizierung von un- bekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 33 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Februar 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 9. Februar 2020 in Bern zum Nachteil von D.________; 2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach began- gen in der Zeit von ca. August 2019 bis 24. Februar 2020 in Bern und Umgebung durch Konsum von Marihuana; eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 23. Juli 2021 in Bern zum Nachteil von E.________; 2. des Angriffs, begangen am 28. Dezember 2018 in Bern; 3. der Tätlichkeiten, begangen am 23. Juli 2021 in Bern zum Nachteil von F.________; 4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 25. Februar 2020 bis Mai 2020 in Bern und Umgebung durch Konsum von Marihuana und einer Kleinstmenge Kokain; 5. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 9. April 2020 in Bern. 34 C. A.________ in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19'622.35 (70.18 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 17'545.00, Auslagen von CHF 674.45, zuzüglich MWST von CHF 1'402.90) an den Privatkläger E.________ zu Handen von Rechts- anwalt G.________. 3. Zur Bezahlung der [erstinstanzlichen] Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 32’475.00 und Auslagen von CHF 3'941.95, insgesamt be- stimmt auf CHF 36'416.95. Gebühren Gebühr Untersuchung CHF 19’475.00 Gebühr Gericht CHF 11’500.00 Auftritt Staatsanwalt CHF 1’500.00 Total CHF 32’475.00 Auslagen Auslagen Untersuchung CHF 2’636.95 Auslagen Übersetzer CHF 135.00 Auslagen Gutachten IRM, Zeugengeld CHF 1’170.00 Total CHF 3’941.95 Total Verfahrenskosten CHF 36’416.95 D. A.________ in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 384.10, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Oktober 2022, und von CHF 883.55, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Januar 2023, an den Kanton Bern, h.d. die Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion (GSI), h.d. durch das Amt für Integration und Soziales (AIS). 2. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. Juli 2021 an den Privatkläger E.________. 3. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. 35 E. Weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände: Minigrip Marihuana, Messer, Messer mit automatischem Mechanismus und Elektroschockgerät, werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände: Mobiltelefon, Bauchtasche, werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. B. 1.-2. so- wie 5. hiervor und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. a und b, 111, 134 StGB 4 Abs. 1 Bst. c, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten. Die Polizei-, und Untersuchungshaft von 329 Tagen (27. Februar 2019, 12. August 2021 bis 5. Juli 2022) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 6. Juli 2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'700.00 (3/4 von CHF 3'600.00). III. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 (1/4 von CHF 3’600.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 36 Stunden Satz amtliche Entschädigung 96.58 200.00 CHF 19’316.66 Arbeit Mlaw 22.42 100.00 CHF 2’241.67 Reisezuschlag CHF 475.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’039.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 23’072.83 CHF 1’776.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 24’849.43 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 24'849.45. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Diffe- renz zum vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.33 200.00 CHF 866.67 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 923.77 CHF 71.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 994.92 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.67 200.00 CHF 1’933.33 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 13.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’946.53 CHF 157.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’104.18 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'099.10. A.________ hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 3'099.10, ausmachend CHF 2'324.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 774.80, besteht keine Rückzahlungs- pflicht. 37 V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________, PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h DNA-Profil-Gesetz). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 5. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Justizvollzugsanstalt H.________ (nur Dispositiv; umgehend per Fax) - der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur In- formation; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Motiv innert 10 Tagen) 38 Bern, 5. März 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 9. August 2024) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Scheer i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 39