A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1'793.25 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ AG. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 27 III.