und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 144 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend total CHF 2'100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'550.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. II.