Aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs vor oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Da für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden werden, hat trotz Reduktion des zugesprochenen Schadenersatzbetrags keine Auferlegung von Verfahrenskosten an die Zivilklägerin zu erfolgen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 2'550.00. Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12)