25. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs vor oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.