126 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO ist die Zivilklage in diesem Umfang auf den Zivilweg zu verweisen. Betreffend die Höhe des zuzusprechenden Schadenersatzes wird auf die Berechnung der Schadenshöhe verwiesen (siehe Ziff. II.10.4 oben). Der Beschuldigte hat den festgestellten Schaden von CHF 1'793.25 vollumfänglich zu ersetzen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Zivilklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'793.25 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.