_ sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 OR gegeben: Der Beschuldigte hat den Schaden an der Frontscheibe vorsätzlichen und widerrechtlich verursacht – sowohl der Schaden als auch die Widerrechtlichkeit, die Kausalität und das Verschulden ergeben sich aus dem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung. Betreffend den Lackschaden an Kotflügel und Motorhaube konnte hingegen keine Kausalität mit einer widerrechtlichen Handlung des Beschuldigten erstellt werden. Weitergehende Vorbringen, welche eine Begründung dieser Kausalität erlaubten, wurden von der Zivilklägerin nicht beigebracht. In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst.