22. Rechtliche Grundlagen Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen zum Schadenersatz wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 172 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).