20. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Der von der Vorinstanz gewährte bedingte Vollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren ist infolge des geltenden Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Da der Beschuldigte keinerlei Einsicht oder Reue zeigte, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zurecht einen Teil der Geldstrafe im Sinne eines «Denkzettels» als Verbindungsbusse ausgesprochen (pag. 171 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daran hält die Kammer fest. Mit der Vorinstanz sind somit fünf Tagessätze zu CHF 70.00, ausmachend CHF 350.00, als Verbindungsbusse auszuscheiden.