Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von CHF 1'200.00 und bei Gewährung eines Abzugs für Krankenkasse und Steuern resultiert ein Tagessatz von CHF 20.00. Mit der Vorinstanz ist dieser aufgrund der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten um CHF 50.00 auf CHF 70.00 zu erhöhen, was einem monatlichen Vermögensverzehr von CHF 1'500.00 entspricht. Mangels besserer finanzieller Verhältnisse seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung steht einer weitergehenden Erhöhung des Tagessatzes das Verschlechterungsverbot entgegen.