23 als 2015. Es sei sicher unter CHF 1 Mio. Vermögen und unter CHF 20'000.00 Einkommen (pag. 251 Z. 12 ff.). Mit Blick auf diese Reduktion des Vermögens ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wie vor der Vorinstanz angegeben, weiterhin sein Vermögen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendet (pag. 138 Z. 29 f.). Entsprechend ist das Vermögen bei der Festsetzung des Tagessatzes zu berücksichtigen. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von CHF 1'200.00 und bei Gewährung eines Abzugs für Krankenkasse und Steuern