113 Abs. 1 StPO weder sich selbst belasten, noch am Strafverfahren mitwirken und kann auch die Aussage verweigern. Sein Verhalten wirkt sich dementsprechend neutral aus. Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht auszumachen, was aber nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Schliesslich liegen keine Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auswirken.