Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als korrekt und anständig zu bezeichnen, was aber von ihm erwartet werden darf (vgl. dazu TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 47 N 28). In Bezug auf die ihm zur Last gelegte Sachbeschädigung ist er nicht geständig und bestritt sie bis zum Schluss vehement. Das fehlende Geständnis bezüglich der Sachbeschädigung ist jedoch nicht straferhöhend zu werten, muss der Beschuldigte doch gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO weder sich selbst belasten, noch am Strafverfahren mitwirken und kann auch die Aussage verweigern.