Sein Verhalten wäre jedoch ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden damit im leichten Bereich. Für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe hat die Vorinstanz die Referenzsachverhalte der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 17. Juni 2022 ver-