Die Tat war nicht von langer Hand oder raffiniert geplant. Der Beschuldigte legte mit seinem Vorgehen denn auch insgesamt keine besondere kriminelle Energie an den Tag. Die objektive Tatschwere wiegt damit leicht. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu bewerten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was tatbestandsimmanent ist. Betreffend seine Beweggründe ist mit Blick auf die vorausgegangenen Konflikte betreffend Parkplatznutzung davon auszugehen, dass er sich über das Besetzen des Parkplatzes ärgerte. Eine Erhöhung des Verschuldens ergibt sich daraus nicht. Sein Verhalten wäre jedoch ohne weiteres vermeidbar gewesen.