17. Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit einem unbekannten Gegenstand auf die Frontscheibe eines parkierten Autos eingeschlagen und dadurch einen Sachschaden von CHF 1'793.25 verursacht. Das Ausmass des verletzten Rechtsguts liegt damit nicht mehr im Bagatellbereich, wiegt aber immer noch leicht, zumal deutlich schwerwiegendere Sachbeschädigungen mit grösserem Sachschaden denkbar sind. Die Art und Weise der Tatbegehung ist deliktstypisch. Der Beschuldigte schlug einmal mit einem Gegenstand auf die Frontscheibe ein. Die Tat war nicht von langer Hand oder raffiniert geplant.