15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 168, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung strafbar gemacht. Die Strafdrohung für dieses Delikt ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB). Mit Blick auf die konkrete Tatschwere und das zu beachtende Verschlechterungsverbot kommt vorliegend einzig eine Geldstrafe in Betracht.