Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört; Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 81).