Entsprechend beläuft sich der Deliktsbetrag nicht wie von der Vorinstanz festgehalten auf CHF 2'658.10, da nicht alle von der Garage R.________ AG vorgenommenen Reparaturarbeiten auf den vom Beschuldigten verursachten Schaden zurückzuführen sind. Für die Bestimmung der Schadenshöhe ist die Rechnung der R.________ AG vom 31. Dezember 2022 massgebend (pag. 83 ff. und pag. 95 f.). Betroffen sind jene Arbeiten, welche sich auf den Ersatz der Frontscheibe beziehen. Folgende Posten lassen sich gemäss der Rechnung sowie der beigelegten Reparaturkosten-Kalkulation dieser Reparatur zuordnen: