Weder in den Schilderungen der Zeugin noch sonst in den Akten finden sich Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte abgesehen von diesem Schlag noch weiter auf das Auto eingewirkt hätte. In Kombination mit dem Umstand, dass die Polizei den geltend gemachten Lackschaden am 12. November 2022 nicht feststellte und dieser erst im Nachhinein durch die Geschädigte gemeldet wurde, kann dieser Schaden nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zugerechnet werden. Erstellt und dem Beschuldigten zuzurechnen ist lediglich der Schaden an der Frontscheibe. Entsprechend beläuft sich der Deliktsbetrag nicht wie von der Vorinstanz festgehalten auf CHF 2'658.10, da nicht alle von der Garage R.___