Die von der Polizei ebenfalls festgestellten und vor Ort entfernten Russflecken sind im Rahmen des Vorwurfs der Sachbeschädigung nicht weiter relevant. Der im Strafbefehl erwähnte Schaden an «Lack und Motorhaube» bezieht sich auf einen Lackschaden am Kotflügel vorne rechts sowie auf der Motorhaube vorne rechts (pag. 2). Dieser Schaden wurde von der Polizei am Tatabend nicht festgestellt (pag. 3), sondern erst am 22. November 2022 telefonisch durch J.________ gemeldet: Sie habe am 13. November 2022 (zusätzlich) einen Lackschaden am Fahrzeug festgestellt. Sie habe das Fahrzeug am 10. oder 11. November 2022 gewaschen. Damals habe sie den Lackschaden noch nicht bemerkt. In den Akten be-