19 nicht hervor, dass zwingend mehr als ein Schlag nötig war, um den dokumentierten Schaden zu verursachen, und der eine, hörbare Schlag daher nicht Ursache des Schadens sein kann (vgl. insbesondere pag. 18 und pag. 90). Entgegen der Verteidigung war es bei dieser Beweislage auch nicht angezeigt, weitere Ermittlungen zu tätigen und insbesondere die Standortdaten des Beschuldigten anhand von dessen Mobiltelefon auszuwerten. Im Strafbefehl vom 12. Januar 2023 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Frontscheibe, den Lack sowie die Motorhaube des K.________(Automarke) von J.________ beschädigt zu haben.