Frontscheibe des parkierten Autos von J.________ schlug und dadurch den Schaden auf der Frontscheibe verursachte. Dabei stand der Beschuldigte nicht direkt neben der Frontscheibe, sondern etwas näher an der Hauswand, so dass vom Küchenfenster der Zeugin D.________ aus lediglich der über der Frontscheibe bewegte Gegenstand zu sehen war (vgl. pag. 17 und pag. 21). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, geht aus den Fotos der eingeschlagenen Frontscheibe