Vielmehr deutet das Aussageverhalten des Beschuldigten darauf hin, dass er versuchte, mit seinen Alternativerklärungen von der eigenen Täterschaft abzulenken. Wie bereits im Rahmen der Aussagenwürdigung begründet, wird nicht als glaubhaft erachtet, dass er den K.________ (Auto) auf seinem Parkfeld nicht wahrgenommen und sich darüber nicht geärgert hat. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Parkplatzsituation in der Nachbarschaft offenbar bereits früher ein Thema war und es bei Benützung des Parkplatzes des Beschuldigten – entgegen seiner Aussage, wonach dies für ihn normal sei – zu Problemen resp. Diskussionen gekommen war (Beschuldigter: pag. 140 Z. 26 ff.;