deren Seite in die Nähe der beschädigten Stelle des parkierten K.________s (Auto) zu begeben. Zudem ist aufgrund des unter dem Alublech versorgten Kabels davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen solchen vorbestehenden Schaden bemerkt hätte, wenn er – wie von ihm angegeben – tatsächlich beim M.________ (Auto) mit dem Kabel hantiert hätte. Auch eine fahrlässige Beschädigung, etwa als Folge eines Parkschadens, ist angesichts des Schadensbilds ausgeschlossen. Vielmehr deutet das Aussageverhalten des Beschuldigten darauf hin, dass er versuchte, mit seinen Alternativerklärungen von der eigenen Täterschaft abzulenken.