Die von der Verteidigung vorgebrachte Variante, dass der Schaden anderweitig durch Vandalismus entstanden ist, vermag angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte über derselben Frontscheibe einen Gegenstand auf und ab bewegte und dabei einen Knall verursachte, als rein theoretische Möglichkeit keine ernsthaften Zweifel zu sähen. Dies umso weniger, als lediglich der Beschuldigte als Inhaber des Parkplatzes, der hinter dem besetzten Parkfeld seine Werkzeuge und daneben seinen M.________ (Auto) abgestellt hatte, eine Veranlassung hatte, sich trotz der engen Platzverhältnisse zwischen Hauswand auf der einen Seite und M.________(Auto) auf der an-