Es bestehen in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass der Schaden an der Frontscheibe im Zeitpunkt, als die Zeugin die Bewegung und den Knall wahrgenommen hat, bereits bestand. Die von der Verteidigung vorgebrachte Variante, dass der Schaden anderweitig durch Vandalismus entstanden ist, vermag angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte über derselben Frontscheibe einen Gegenstand auf und ab bewegte und dabei einen Knall verursachte, als rein theoretische Möglichkeit keine ernsthaften Zweifel zu sähen.