Es wurde im Rahmen der Aussagenwürdigung bereits ausführlich dargelegt, weshalb dieser Erklärungsversuch nicht geeignet ist, Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken. Es bestehen in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass der Schaden an der Frontscheibe im Zeitpunkt, als die Zeugin die Bewegung und den Knall wahrgenommen hat, bereits bestand.