18 masslich gesehen, wie er das Kabel über den M.________(Auto) geworfen habe, und gehört, wie entweder das Kabel gegen das Alublech geknallt habe oder wie er die Beifahrertüre des M.________(Auto) zugeschlagen habe. Der Schaden an der Frontscheibe soll gemäss dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben. Es wurde im Rahmen der Aussagenwürdigung bereits ausführlich dargelegt, weshalb dieser Erklärungsversuch nicht geeignet ist, Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken.