Die Beobachtungen der Zeugin lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Beschuldigte derjenige war, der den Gegenstand über der Frontscheibe bewegt und den Knall verursacht hat. Dies wird vom Beschuldigten denn auch im Grundsatz nicht bestritten. Insbesondere machte er nicht geltend, im Zeitpunkt des Knalls eine andere Person beim K.________ (Auto) gesehen zu haben, obwohl aufgrund der örtlichen Nähe zu erwarten wäre, dass er eine solche auf seinem Weg in die Tiefgarage gesehen hätte, und aufgrund des Knalls auch auf sie aufmerksam geworden wäre. Stattdessen brachte er vor, die Zeugin habe mut-